Corona Informationen

Sämtliche Informationen werden mit der größten Sorgfalt zusammengestellt. Angesichts der schnellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise können sie gleichwohl den Sach- und Diskussionsstand lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen.
Insbesondere können diese Informationen keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Ausführliche Informationen zu Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe und Neustarthilfe finden Sie hier:

Max. 1.500 € steuerfreier Corona-Bonus bis 30.06.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF Folgendes beschlossen (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. C 5 – S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201):

  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
  • Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass i. S. v. R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR vorliegt.
  • Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld leistet. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 11, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben davon unberührt und können zusätzlich gewährt werden.
  • Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Frist, in der eine Corona-Unterstützung gewährt werden kann, bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Direktdarlehen der WIBank unterstützt kleine hessische Unternehmen in der Krise

Das hessische Wirtschafsministerium hat gemeinsam mit dem hessischen Finanzministerium und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ein weiteres Hilfsprogramm speziell für Kleinunternehmen, die auf Grund der Corona-Krise in "nanzielle Schwierigkeiten geraten, auf die Beine gestellt.

Seit Freitag, dem 3. April 2020, können hessische Kleinunternehmen mit maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten den neuen Direktkredit Hessen–Mikroliquidität beantragen. Dabei handelt es sich um einen Überbrückungskredit von 3.000 bis maximal 35.000 Euro zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen für bestehende kleine Unternehmen und für Selbständige, der direkt bei der WIBank beantragt werden kann. Die Antragstellenden müssen weder Sicherheiten stellen, noch werden ihnen Gebühren oder weitere Kosten berechnet.

Die Darlehenslaufzeit beträgt sieben Jahre bei zwei tilgungsfreien Jahren. Die Tilgung erfolgt monatlich vom Beginn des dritten bis zum Ende des siebten Jahres, der Zinssatz liegt bei 0,75 Prozent pro Jahr.


Die Antragstellung ist elektronisch seit dem 03.04.2020 möglich sein. Alle benötigten Unterlagen sowie Informationen zur Antragstellung stehen ebenfalls seit dem 03.04.2020 auf der WIBank-Seite unter diesem

Link zur WIBank

bereit. Schon jetzt finden Sie hier Details zum neuen Programm Hessen-Mikroliquidität.

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